Gastschulverhältnis an einer Grund- oder Mittelschule; Beantragung der Genehmigung
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Voraussetzungen
Gastschulverhältnisse können unter den Voraussetzungen des Art. 43 BayEUG von den dortigen Entscheidungsträgern genehmigt werden. Bezüglich des Zeitraums für den ein Gastschulverhältnis gewährt wird, haben die Entscheidungsträger einen Entscheidungsspielraum. Aus pädagogischer Sicht sollte ein Gastschulverhältnis für mindestens ein Schuljahr ergehen.
Fristen
Nach Ablauf des verbeschiedenen Zeitraums der Befreiung von der Sprengelpflicht muss das Gastschulverhältnis ggf. erneut beantragt werden.
Kosten
Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
- Schulordnungen für die einzelnen Schularten
- Art. 43 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Rechtsbehelf
- Schulordnungen für die einzelnen Schularten
- Art. 32a Abs. 3 S. 4 Hs. 1 iVm Art. 32 Abs. 5, 6 BayEUG
- Art. 42 Abs. 1 BayEUG
- Art. 43 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- § 2 Abs. 1 S. 6 SchBefV
Stand: 12.01.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
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