Kommunales Förderprogramm (Fassadenprogramm) der Stadt Creußen
Räumlicher Geltungsbereich
Grundsätzliches
- Förderfähig sind nur die Objekte, die im Bereich der beiden Sanierungsgebiete liegen („Altstadt Creußen“ und „Innenstadt-Ost“).
- Förderfähig sind nur jene Objekte, die einen Gestaltungsmangel aufweisen (nach städtebaulichen Gesichtspunkten). Sofern nur die Außenfassade neu gestrichen wird, wertet dies die Regierung in der Regel als normalen Bauunterhalt und gibt hierzu keinen Zuschuss.
- Soweit das betreffende Gebäude in der Denkmalliste eingetragen bzw. im Ensemblebereich ist (Altstadt Creußen), ist ein gesonderter Antrag an das Landratsamt Bayreuth (Untere Denkmalschutzbehörde) erforderlich und auch der Erlaubnisbescheid abzuwarten.
- Der Bauherr darf Bauaufträge erst dann erteilen, wenn ihm die schriftliche Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn bzw. ein Zuwendungsbescheid vorliegt (grundsätzlich bei allen staatlich geförderten Vorhaben). Sofern vorab Aufträge erteilt werden, kann diesbezüglich eine Förderung nicht erfolgen.
Die Satzung mit Anlagen zum kommunalen Förderprogramm der Stadt Creußen finden Sie hier:
- Kommunales Förderprogramm für die Durchführung privater Fassadengestaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Altstadtsanierung 87,32 KB
- Anlage 1 gem. § 1 des kommunalen Förderprogramms (räumlicher Geltungsbereich) 489,07 KB
- Anlage 2 des kommunalen Förderprogramms (Gestaltungsrichtlinien) 3,43 MB
Ansprechpartner
Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen
Telefon: 09270 989-61
E-Mail: bauamt(at)vgem-creussen.bayern.de