Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Möchten Sie im Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen die vom offenen Feuer ausgehenden Gefahren besonders berücksichtigt werden. Insbesondere sind bestimmte Abstände zu brennbaren Gegenständen oder dem Wald einzuhalten; für Ausnahmen benötigen Sie eine Genehmigung.
Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.
Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
- Mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen und
- mindestens 5 m von Gebäuden und von sonstigen brennbaren Stoffen; die Zulassung einer Ausnahme kann bei der Gemeinde beantragt werden.
- Mindestens 100 m von einem Wald; bei geringeren Entfernungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) beantragt werden kann.
Des Weiteren ist zu beachten:
- Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
- Das Feuer ist ständig durch eine genügende Anzahl geeigneter Personen zu beaufsichtigen.
- Feuer und Glut müssen erloschen sein und Brandrückstände ordnungsgemäß beseitigt werden, wenn Sie den Ort verlassen.
- Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
- Beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden.
- Weitergehende Bestimmungen können in Schutzgebietsverordnungen enthalten sein. Nähere Informationen hierzu können bei den unteren Naturschutzbehörden erfragt werden.
Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen.
Der Abfallverursacher verfügt über eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV bis 2018) bzw. Strahlenschutzgesetz (StrlSchG ab 2019).
Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle über die Landessammelstelle Bayern müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (siehe "Annahmebedingungen" unter "Weiterführende Links").
Die Abrechnung erfolgt nach gültiger Preisliste bzw. entsprechendem Angebot.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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Weiterführende Informationen/Onlinedienste:

Heidler, Harald
Abteilungsleiter des Ordnungsamtes
- 09270 989-10
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